Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Brustring Zazenhausen“, hat seinen Sitz in Stuttgart und wurde am 6. Mai 2017 gegründet. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsportes, die Förderung der Fankultur zur Völkerverständigung und Toleranz, insbesondere durch Unterstützung der Mannschaften des VfB Stuttgart.

(6) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung, bejaht die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und distanziert sich von jeglichem Extremismus.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden.

(2) Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung und erklärt sich zum Gewaltverzicht bereit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder den Interessen des Vereins.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Bis zum Entscheid der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaft und die daraus resultierenden Rechte.

(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 5 Beitrag

(1) Der Beitrittsbeitrag beträgt 18,93 €.

(2) Weitere Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung geregelt.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden, der in Personalunion das Amt des Kassenwartes ausübt.

(3) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. und 3. Vorsitzenden, jeweils alleine vertretungsberechtigt.

§ 7 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder 2 Wochen vorher schriftlich zu informieren. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung und führt Protokoll. Die Versammlungsleitung und Protokollführung kann delegiert werden.

(2) Wahl- und abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(4) Abweichend von § 8 Absatz 3 beschließt die Mitgliederversammlung Änderungen dieser Satzung und über eine Vereinsauflösung mit 2/3 Mehrheit, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(5) Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(6) Der Vorstand hat, wenn es 1/10 der Vereinsmitglieder verlangt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(3) Das nach Begleichung von Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den VfB Stuttgart e.V. oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 3 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.